Die Post im Fürstentum Birkenfeld.

Auf dem Wiener Kongress im Jahre 1815 wurde aus verschiedenen Gebietsteilen das Fürstentum Birkenfeld, das mit der gleichnamigen „Hauptstadt” im Jahre 1817 zu Oldenburg kam.
Bis zum Jahre 1876 befand sich in Birkenfeld eine Garnison in Stärke eines oldenburgischen Bataillons, die am 1. Oktober 1842 die neu erbaute Kaserne, das spätere Gymnasialgebäude bezog, und zuletzt ungefähr 60 Mann betrug. Heute ist hier die Reisekostenstelle, eine Unterabteilung der Aufsicht- und Dienstleistungsbehörde Trier, untergebracht.

Die Thurn- und Taxissche Post

Durch den in Frankfurt am Main am 4. August geschlossenen Vertrag zwischen dem oldenburgischen Fürsten zu Birkenfeld und Seiner Durchlaucht, dem Fürsten von Thurn und Taxis wurde das Postwesen im Fürstentum zunächst auf 15 Jahre dem Hause Thurn und Taxis übertragen.

Der Vertragstext

Zwischen Endes - Unterzeichneten ist im Namen und Auftrag Sr. herzogl. Durchlaucht, des regierenden Herzogs von Holstein - Oldenburg, Fürsten zu Lübeck und Birkenfeld u. u. einer, und Sr. Hochfürstl. Durchlaucht von Thurn und Taxis anderer Seits folgende Uebereinkunft getroffen worden.

Artikel 1:

Von Seiten Sr. Durchlaucht, des regierenden Herzogs von Holstein - Oldenburg wird, mit ausdrücklichem Vorbehalt, sowohl des Eigenthums der Posten, als des Rechts über solche Anordnungen zu machen, welche sowohl aus dem Gouverainitärs-Recht, als aus dem Eigenthume fließen, das Verwaltungs- und das Benutzungs-Recht der Posten in dem Fürstenthume Birkenfeld Sr. Durchlaucht, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis auf 15 Jahre übertragen.

Artikel 2:

Dagegen verbindet sich Se. Durchlaucht, der Herr Fürst von Thurn und Taxis, in dem Fürstenthume Birkenfeld ein wohlgeordnetes reguläres Postwesen und die zu diesem Ende erforderlichen Postverbindungen, insbesondere auf der projectirten neuen Route über Ottweiler und St. Wendel auf Saarbrücken einer, dann über Creuznach auf Mainz andrer Seits, wie auch auf Trier, auf eine, dem Bedürfnisse und der Bedeutenheit des Verkehrs möglichst entsprechende Weiße, durch Anlegung wöchentlich zwei bis dreimaliger regelmäßiger reitender Briefposten, nach vorangegangenem nöthigen Einvernehmen und Einverständnis mit der Kön. Preuß. Postbehörde, herzustellen.

Artikel 3:

Ferner macht man sich von Fürstlich Thurn und Taxischer Seite verbindlich, die zu Beförderung mit der reitenden Post sich eignenden, nicht über 8 Loth schweren officiellen Depeschen der Herzogl. Landesbehörden in Birkenfeld, auf der Route von Birkenfeld über Frankfurt nach Oldenburg oder Eutin et vice versa, in gleichen die officiellen Depeschen der landesherrlichen Behörden an die Herzogl. Gesandtschaft zu Frankfurt et vice versa - portofrei zu transportieren, wobei es sich von selbst versteht, daß auf solchen Depeschen etwa haftende fremde Transit- und Auslage-Porto, welches von der Fürstl. Thurn und Taxisschen andere fremde Posten baar vergütet wird, den erstern von der aufgebenden oder empfangenden landesherrlichen Behörde jederzeit baar zurückerstattet werde, zu welchem Ende man sich Fürstlich Thurn und Taxisscher Seits verbindlich macht, die Taxe des Transits sogleich nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrags anzugeben, und solche unter keinerlei Vorwand zu erhöhen. Die Versendung in Parteisachen haben keine Portofreiheit zu genießen, sondern sind durchaus der Einrichtung des tarifmäßigen Porto unterworfen. Um die officiellen Aufgaben von jenen in Parteisachen zu unterscheiden, sind erstere mit dem Herrschaftlichen Siegel und mit der Aufschrift “Dienstsachen” auf der Adresse zu bezeichnen. Die Depeschen sollen jederzeit in verschlossenen Paketen bis resp. Bremen oder Lübeck gesandt werden.

Artikel 4:

Die im Fürstenthum und der Stadt Birkenfeld dermalen angestellten Postbeamten und Postdiener werden von der Fürst. Thurn und Taxischen Postadministration übernommen, und dürfen rücksichtlich ihres Ranges und rechtmäßigen Dienst-Einkommens auf keine Weise geschmälert werden. Die Postbeamten und Postdiener sind in allen Civil- und Crimin-Sachen den Herzogl. Ordentlichen Landesgerichten, in allen Postdienst-Angelegenheiten aber den Fürstl. Thurn und Taxisschen Postbehörden unterworfen. Entstehen aus Dienstangelegenheiten Criminal-Untersuchungen, so sind die Angeschuldigten den ordentlichen Landesgerichten zu überliefern, jedoch steht der Fürstl. Thurn und Taxisschen Postbehörde der erste Angriff zur Untersuchung und die summarische Herstellung des Thatbestandes zu.
In Arrest- und Obligations-Fällen haben die landesherrlichen Behörden für genaue Absonderung der Dienstpapiere und Postgelder unter Beiziehung eines Fürstl. Thurn und Taxisschen Postbeamten zu sorgen. Die Postbeamten und Postdiener werden die ihnen vorgeschriebene landesherrliche Uniform und Livree tragen.

Artikel 5:

Im eintretenden Fall der Erledigung einer Postdienststelle im Fürstenthum Birkenfeld müssen die an zustellenden Postbeamten von Fürstl. Thurn und Taxisscher Seite wo möglich aus dazu geeigneten Landes-Eingesessenen gewählt und jederzeit dem Landesherrn zur Bestätigungs-Ertheilung angezeigt werden, durch welche letztere die Anstellung erst ihre volle Gültigkeit erhält. Die höchste landesherrliche Bestätigung kann jedoch nur aus besonderen wichtigen Gründen verweigert werden, deren Mittheilung jederzeit an die oberste Poststelle des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Hochfürstl. Durchlaucht erfolgen wird. Die Postbeamten werden lediglich aus den Fürstl. Postkassen besoldet, denen überhaupt der gesamte Aufwand für das Postwesen obliegt.

Artikel 6:

Von Herzoglich Holstein-Oldenburgischer Seite wird die bestimmte und feierliche Zusicherung ertheilt, so lange der gegenwärtige Vertrag in seiner verbindlichen Kraft bestehen wird, in dem Fürstenthum Birkenfeld die Etablirung und den Durchzug einer anderen fremden Post nicht zu gestatten.
Angelegenheiten aber den Fürstl. Thurn und Taxisschen in Arrest- und Obligations-Fällen haben die landesherrlichen Behörden für genaue Absonderung der Dienstpapiere und Postgelder unter Beiziehung eines Fürstl Thurn und Taxisschen Postbeamten zu sorgen. Die Postbeamten und Postdiener werden die ihnen vorgeschriebene landesherrliche Uniform und Livree tragen.

Artikel 7:

Gegenwärtiger Vertrag soll für beide contrahirende Höchste Theile vorerst auf 15 Jahre verbindliche Kraft haben, und nach deren Ablauf, wenn es gegenseitig für gut befunden wird, erneuert werden.

So geschehen Frankfurt a. M., den 4. August 1817
Von Berg. A. Frhr. v. Vrins-Berberich.

Nach Ablauf dieses auf 15 Jahre bestimmten Vertrages folgte am 16. August 1832 der für weitere 5 Jahre bestimmte Folgevertrag.


Der Nachfolgevertrag der Thurn und Taxis mit dem Fürstentum Birkenfeld

Nachdem der wegen Überlassung des Verwaltungs und Benützungs Rechtes der Posten in dem Fürstenthume Birkenfeld an das 

Fürstenhaus Thurn und Taxis am 4. ten August 1817 auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossenen Vertrag nach Art. 1. und 7. des Selben mit dem 4 ten August d. Js. zu Ende läuft, so ist wegen des Hr. Emmerich zwischen den Endes unterzeichneten im Namen und Auftrag seiner Königlichen Hoheit, des regierenden Großherzogs von Oldenburg, und seiner Höchstfürstlichen Durchlaucht, des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis die nachfolgende Übereinkunft abgeschlossen worden.

Artikel 1:

Von Seiten seiner Königlichen Hoheit, des regierenden Großherzogs von Oldenburg und mit ausdrücklichem Vorbehalt sowohl des Eigenthums der Posten, als des Rechts, über solche Anordnungen zu wachen, welche sowohl aus dem Souverainetäts Recht als aus dem Eigenthume fließendes recht der Verwaltung und Benützung der Posten in dem Fürstenthume Birkenfeld Seiner Durchlaucht, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis dergestalt auf weitere fünf Jahre übertagen, dass gegenwärtiger Vertrag, sofern er nicht mit Ablauf des vorletzten Jahres gekündigt seyn sollte, stillschweigend auf weitere fünf Jahre verbindlichst und so von da ab jedes mal, wenn nicht im Laufe des letzten den jemaligen weiteren fünf Jahren wenigstens sechs Monate von Ablauf des Januars von der einen oder anderen Seite eine Aufkündigung erfolgt.

Artikel 2:

Dagegen verbinden sich Seine Durchlaucht, der Herr Fürst von Thurn und Taxis, das in dem Fürstenthume Birkenfeld bestehende reguläre Postwesen und die zu diesem erforderliche Postverbindung nicht nur zu erhalten, sonder auch möglichst zu erweitern; insbesondere die am 1. April d. Js. eingeführten Postwagen - Verbindung zwischen Kreztnach und Saarbrücken zu erhalten, auch wenn solches im Einverständisse mit den Preußischen Behörden geschehen kann. Durch Vermehrung der Post - Course zu erweitern, und im Gutenmaße des Fürstenthums der Einrichtung einer fahrenden und reitenden Postverbindung zwischen Trier und Birkenfeld möglichst förderlich zu Seiner macht man sich fürstlich Thurn- und Taxisscher Seits verbindlich:
a) mit der Laufpost, die zur Beförderung mit der reitenden Post sich eigenden nicht über acht Loth schweren officiellen Depechen der Großherzoglichen Landesbehörde in Birkenfeld auf der Route von Birkenfeld über Frankfurt nach Oldenburg oder Eutin und zurück, in gleichen die officiellen Depechen der landesherrlichen Behörden in Birkenfeld an die Großherzogliche Gesandtschaft in Frankfurt und von dieser an jene.
b) mit der Bahnpost die officiellen Dienstpakete und Geldsendungen der Großherzoglichen Landesbehörden in Birkenfeld auf der obgenannten Route nach Oldenburg und Eutin et rice versa unter der Beschränkung, dass solche Sendungen im Gesammtgewichte an einem Posttage nicht mehr als fünfzig Pfund betragen dürfen und jedes Mehrgewicht nach den bestehenden Taxen bezahlt werden.Portofrey zu befördern, wobey es sich jedoch von selbst versteht, dass das auf solchen Depechen 
oder Bahnpostsendungen haftende fremde Transit- und Auslagen - Porto, welches von den fürstlich Thurn und Taxisschen an andrer fremde Posten vergütet wird, den ersteren von den Aufgebenden oder empfangenden landesherrlichen Behörde jederzeit baar zurückerstattet werde, zu welchem Ende man sich fürstlich Thurn und Taxisscher Seits verbindlich macht, die bestehenden Transittaxen auf Verlangen jedesmal vorzulegen.
Die Versendungen in Partheysachen haben keine Portofreyheit zu genießen, sondern sind durchaus der Entrichtung des tarifmäßigen Portos unterworfen. Um die officiellen Aufgaben von jenen in Partheysachen zu unterscheiden, sind erstere mit dem Herrschaftlichen Siegel zu versehen und mit der Aufschrift “Dienstsache” auf der Adreße zu bezeichne. Die Depechen sollen allezeit in verschloßenen Packeten bis Bremen oder Lübek Versandt werden.

Artikel 4:

Die Postbeamten und Postdiener sind in allen Civil- und Criminal - Sachen den Großherzoglichen ordentlichen Landesgerichten in allen Postdienstangelegenheiten aber den fürstlich Thurn und Taxisschen Postbehörden unterworfen. entstehen aber aus Dienst-Angelegenheiten Criminaluntersuchungen, so sind die Angeschuldigten den verantwortlichen Landesgerichten zu überliefern; jedoch steht der fürstlich Thurn und Taxischen Postbehörde der erste Angriff zur Untersuchung und die summanische Herstellung des Thatbestandes zu. In Arrest- und Obsignatimsfällen haben die langdes-herrlichen Behörden für genaue Absonderung der Dienstpapiere und Postgelder unter Bezziehung eines Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbeamten zu sorgen.
Die Postbeamten und Postdiener werden die ihnen vorgeschriebene landesherrliche Uniform oder Livree tragen.

Artikel 5:

Im eintretenden Falle der Erledigung einer Poststelle im Fürstenthume Birkenfeld müßen die anzustellenden Postbeamten von fürstlich Thurn und Taxisscher Seite womöglich aus dazu geeigneten Landes Eingeseäsenen gewählt und jederzeit dem Landesherrn zur Bestätigung angezeigt werden, durch welche letztere die Anstellung erst ihre Gültigkeit erhält.
Die Höchstlandesherrliche Bestätigung kann und darf nur aus besonderen wichtigen Gründen verweigert werden, deren Mittheilung jederzeit an die obigste Poststelle des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Hochfürstliche Druchlaucht erfolgen wird. Die Postbeamten werden lediglich aus den fürstlichen Post - Cassen besoldet, denen überhaupt der gesammte Administrationsaufwand für das Postwesen obliegt.

Artikel 6:

Die Postexpedition zu Birkenfeld ist verpflichtet, alle amtlichen portofreyen Packete an das Amt Nohfelden, welche denselben in einer verschlossenen Tasche übergeben werden, sollen bey dem Durchgange der reitenden oder fahrenden Post an das dortige Amt abzugeben, und ebenso durch den zurück kehrenden Postillon die dortigen Amtspacket in einer verschlossenen Hängetasche in Empfang zu nehemen. Zur Vermeidung jeden Aufenthalts soll an einem bestimmten, an der Poststraße liegenden Hause die Abnahme und Übergabe erfolgen, und der Postillon benachrichtigt seyn, seinen Weg Fortzusetzen, wenn der mit der Empfangnahme oder Abgabe Beauftragte sich bey dem Durchgange der Post auf das mit dem Posthorn gegebene Zeichen nicht sogleich einfinden sollte. Von Seiten der Großherzoglichen Regierung wird für diese Mitnahme der Tasche eine Gratification von Zwölf Gulden jährlich für die Postbeamten entrichtet werden.

Artikel 7:

Von Großherzoglich Oldenburgischer Seite wird die bestimmte und feyerliche Zusicherung ertheilt, so lange der Gegenwärtige Vertrag in seiner verbindlichen Kraft bestehen wird in dem Fürstenthume Birkenfeld. Die Etablirung und der Durchzug einer anderen fremden Post nie zu gestatten

Artikel 8:

Gegenwärtiger Vertrag soll für beyde contrahierende höchst. Theile von fünf zu fünf Jahren unter den wegen seiner stillschweigenden Verlängerung oder Aufkündigung nach Art 1. Festgesetzten Bestimmungen verbindliche Kraft haben.
So geschehen, Frankfurt a/M, den 16 ten August 1832.
Ludwig. von Both Freihr. v. Vrints Berberich
Großherzogl. Oldenburgischer Fürstl. Thurn und Taxisscher
Gesandter am Bundestage Geheimrath und General -
Kammerherr & Staatsrath  Post-Director
Zu einer neuerlichen Vertragsverlängerung kam es 1837 nicht mehr. Die Preußische Post übernahm ab dem 4. August 1837 das Postwesen im Fürstentum Birkenfeld gemäß nachstehender Circular-Verfügung und dem Cours-Schreiben des Kpr. Post-Inspectors K. Schüller.

Auf der anschließenden Karte werden die Postkurse im Fürstentum Birkenfeld zu Zeiten der Thurn und Taxisschen Post und ab dem 4. August 1837 nach Übernahme des Postwesens durch die Preußische Post.