Nr. 13 10.02.1916
Ziffer 16
Seite 73
16. (Verordnung.)  Durch die Herrichtung feldpostversandfähiger Pakete und Doppelbriefe, ihre Ausstellung und Anpreisung wird der Feld-Versand minderwertiger Erzeugnisse gefördert, da eine Prüfung des Inhalts der Sendung in der Regel unterbleibt. Das gefährdet die Gesundheit der Truppen, besonders wenn alkoholische Getränke oder Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke in Frage kommen.
     Ich verbiete darum Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke in Schaufenstern und Läden feldpostversandfähig auszustellen oder öffentlich anzupreisen als feldpostversandfähig oder mit Wendungen wie "fürs Feld" "Feldversand" "für unsere Feldtruppen" und ähnlichen.
     Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.
     Saarbrücken, den 4. Februar 1916
          Der Kommandierende General des stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich für das 16. Armeekorps.
          gez. v o n   M o ß n e r.
Nr. 50 08.06.1916
Ziffer 10
Seite 309
10. (Verordnung.)  Ich verbiete:
     a. Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der Sammler keine persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzuführen, ganz oder teilweise zu veröffentlichen sowie ganz oder in solchen Auszügen weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten der Heeresgliederung geordnet sind;
     b. die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen des Feldheeres, zu denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, und
     c. die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres zum Zweck der Aufstellung von Listen.
     Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins- oder ähnlichen Zeitschriften veröffentlichten Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern weder daraus der Kriegsschauplatz noch die Zugehörigkeit des Truppentrills, der Kommando- oder Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen sind.
     Ausnahmen kann das Generalkommando in besonders begründeten Fällen zulassen.
     Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.

     Saarbrücken, den 24. Mai 1916
          Der Kommandierende General des stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich für das 16. Armeekorps.
          gez. v o n   M o ß n e r.
Nr. 50 08.06.1916
Ziffer 11
Seite 309
11. (Verordnung.)  Ich verbietebei allen Frachtgutsendungen nach dem Auslande:
     1) die Zeichnung der Ausfuhrerklärung durch Unbefugte,
     2) den Absender oder den Inhalt falsch anzugeben,
     3) der Inhaltsangabe widersprechend Druckschriften, schriftliche Mitteilungen, Geschäftspapiere, Abbildungen oder Zeichnungen zu versenden.
     Die Beifügung einer Rechnung ist gestattet.
     Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.

     Saarbrücken, den 27. Mai 1916
          Der Kommandierende General des stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich für das 16. Armeekorps.
          gez. v o n   M o ß n e r.