Nr. 44 | 02.11.1853 Ziffer 22 Seite 741 |
22. (Bekanntmachung.)
Vom 1. November d. J. an wird der Landbriefträger Warth, welcher bisher
den hiesigen Bestellbezirk nur zweimal wöchentlich beging, denselben täglich,
mit Ausnahme des Sonntags, begehen. Indem man das correspondirende
Publikum von dieser neuen Einrichtung in Kenntniß setzt, bemerkt man
noch, daß der Landbriefträger verpflichtet ist, die Briefe vom Lande,
welche mit der Post weiter zu befördern sind, unentgeltlich
mitzunehmen. Birkenfeld, den 12. October 1853 Post - Amt E m m e r i c h |
Nr. 34 | 19.08.1857 Ziffer 20 Seite 474 |
20. (Bekanntmachung.)
bei dem Postamte zu Birkenfeld sollen zwei Landbriefträgerstellen mit
Löhnung von 80 bis 100 Thalern jährlich besetzt werden. Zuverlässige Personen, welche im Stande sind, eine Caution von 50 Thalern in Staatsschuldscheinen zu leisten, und welche auf eine solche, gegen Contract zu verleihende Stelle reflectiren, werden aufgefordert, sich bei dem Postamte zu Birkenfeld unter Vorlegung von Zeugnissen ihrer Ortsbehörde zu melden. Trier, den 11. August 1857 Der Ober - Post - Director M a y e r |
Nr. 18 | 01.05.1895 Ziffer 43 Seite 462 |
43. (Bekanntmachung.) Nach den
bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem
Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur
Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe,
Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Briefe und
Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst
bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei
Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem
Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von
der erfolgten Eintragung gewährt werden. Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die Eintragung selbst zu besorgen oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. Den 18. April 1895 T h e u s n e r |
Nr. 27 | 06.07.1898 Ziffer 22 Seite 430 |
22. (Auslieferung von Postsendungen durch
die Landbriefträger.) Nach den
bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem
Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur
Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe,
Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packeten und
Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst
bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei
Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem
Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von
der erfolgten Eintragung gewährt werden. Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. Den 26. April 1898 T h e u s n e r |
Nr. 26 | 21.06.1899 Ziffer 21 Seite 361 |
21. (Auslieferung von Postsendungen durch
die Landbriefträger.) Nach den
bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem
Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur
Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe,
Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packete und
Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst
bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei
Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem
Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von
der erfolgten Eintragung gewährt werden. Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Absender, entweder die Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. Den 27. Juni 1899 T h e u s n e r |
Nr. 28 | 12.07.1906 Ziffer 16 Seite 215 |
21. (Auslieferung von Postsendungen durch
die Landbriefträger.) Nach den
bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem
Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur
Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe,
Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packete und
Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst
bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei
Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem
Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von
der erfolgten Eintragung gewährt werden. Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Absender, entweder die Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. Den 03. Juli 1906 K l i h m |