Nr. 44 02.11.1853
Ziffer 22
Seite 741
22. (Bekanntmachung.)  Vom 1. November d. J. an wird der Landbriefträger Warth, welcher bisher den hiesigen Bestellbezirk nur zweimal wöchentlich beging, denselben täglich, mit Ausnahme des Sonntags, begehen. Indem man das correspondirende Publikum von dieser neuen Einrichtung in Kenntniß setzt, bemerkt man noch, daß der Landbriefträger verpflichtet ist, die Briefe vom Lande, welche mit der Post weiter zu befördern sind, unentgeltlich mitzunehmen.
      Birkenfeld, den 12. October 1853
                                                     Post - Amt
                                                 E m m e r i c h
Nr. 34 19.08.1857
Ziffer 20
Seite 474
20. (Bekanntmachung.)  bei dem Postamte zu Birkenfeld sollen zwei Landbriefträgerstellen mit Löhnung von 80 bis 100 Thalern jährlich besetzt werden.
     Zuverlässige Personen, welche im Stande sind, eine Caution von 50 Thalern in Staatsschuldscheinen zu leisten, und welche auf eine solche, gegen Contract zu verleihende Stelle reflectiren, werden aufgefordert, sich bei dem Postamte zu Birkenfeld unter Vorlegung von Zeugnissen ihrer Ortsbehörde zu melden.

      Trier, den 11. August 1857
                                  Der Ober -  Post - Director
                                                 M a y e r
     
     
     
Nr. 18 01.05.1895
Ziffer 43
Seite 462
43. (Bekanntmachung.)  Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Briefe und Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt werden.
     Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die Eintragung selbst zu besorgen oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. 
      Den 18. April 1895                                      T h e u s n e r
Nr. 27 06.07.1898
Ziffer 22
Seite 430
22. (Auslieferung von Postsendungen durch die Landbriefträger.)  Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packeten und Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt werden.
     Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Correspondenten, entweder die Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. 
      Den 26. April 1898                                      T h e u s n e r
Nr. 26 21.06.1899
Ziffer 21
Seite 361
21. (Auslieferung von Postsendungen durch die Landbriefträger.)  Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packete und Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt werden.
     Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Absender, entweder die Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. 
      Den 27. Juni 1899                                      T h e u s n e r
Nr. 28 12.07.1906
Ziffer 16
Seite 215
21. (Auslieferung von Postsendungen durch die Landbriefträger.)  Nach den bestehenden Vorschriften hat jeder Landbriefträger auf seinem Bestellzugange ein Annahmebuch mit sich zu führen, welches zur Eintragung der von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packete und Nachnahmesendungen dient. Will ein Auslieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei Eintragung des Gegenstandes seitens des Landbriefträgers muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der erfolgten Eintragung gewährt werden.
     Durch die Eintragung in das Annahmebuch des Landbriefträgers ist der Beweis der geschehenen Uebergabe der Sendung an den Landbriefträger erbracht; es liegt daher im eigenen Interesse der Absender, entweder die Eintragung selbst zu bewirken oder doch darauf zu achten, daß dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird. 
      Den 03. Juli 1906                                      K l i h m