Nr. 6 | 11.02.1891 Ziffer 48 Seite 221 |
48. (Bekanntmachung,
betreffend Beschädigung von Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die wiederholt vorkommenden Beschädigungen von Isolatoren, welche an
Reichs-Telegeraphenlinien theils mit Vorsatz (Zertrümmerung von
Isolatoren durch Steinwürfe.), theils durch Fahrlässigkeit
(unvorsichtiges Fällen von Bäumen.) herbeigeführt werden, mache ich
hierdurch auf die zur Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche
Beschädigungen getroffenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich aufmerksam: Diese Bestimmungen lauten: §. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft. §. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässigerweise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft. Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung gewährt wird, und zwar auch dann, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 2. Februar 1891 T h e u s n e r |
Nr. 7 | 17.02.1892 Ziffer 41 Seite 223 |
41. (Bekanntmachung,
betreffend Beschädigung von Telegraphenanlagen.) Im Hinblick auf
die wiederholt vorkommenden Beschädigungen, welche an
Reichs-Telegraphenlinien theils mit Vorsatz ( Zerstörung von Isolatoren
durch Steinwürfe.), theils durch Fahrlässigkeit (unvorsichtiges Fällen
von Bäumen) herbeigeführt werden, mache ich hierdurch auf die zur
Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche Beschädigungen getroffene
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich aufmerksam. Diese Bestimmungen lauten: §. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft. §. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässigerweise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 319. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, erhält eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung gewährt wird, und zwar auch dann, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 5. Februar 1892 T h e u s n e r |
Nr. 12 | 23.03.1898 Ziffer 30 Seite 271 |
30. (Sicherung der
Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die häufig vorkommenden vorsätzlich und fahrlässigen Beschädigungen
der Telegraphen-Anlagen ( Zertrümmerung der Isolatoren
durch Steinwürfe, Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen,
Zerreisen der Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen), werden die
nachstehenden Bestimmungen des Reichs-Gesetzbuches erneut zur
öffentlichen Kenntniß gebracht. §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-Anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-Anlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 319a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, erhält eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 19. März 1898 T h e u s n e r |
Nr. 7 | 15.02.1906 Ziffer 20 Seite 41 |
20. (Sicherung der Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die häufig vorkommenden vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen
der Telegraphenanlagen (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe,
Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nachstehenden
Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs erneut zur öffentlichen
Kenntniß gebracht: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlage und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe bis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 2. Februar 1906 K l i h m |
Nr. 7 | 15.02.1906 Ziffer 20 Seite 41 |
20. (Sicherung der Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die häufig vorkommenden vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen
der Telegraphenanlagen (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe,
Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nachstehenden
Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs erneut zur öffentlichen
Kenntniß gebracht: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlage und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe bis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 9. Februar 1907 K l i h m |
Nr. 7 | 17.02.1910 Ziffer 20 Seite 41 |
20. (Sicherung der Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die häufig vorkommenden vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen
der Telegraphenanlagen (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe,
Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nachstehenden
Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs erneut zur öffentlichen
Kenntniß gebracht: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlage und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe bis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 2. Februar 1909 K l i h m |
Nr. 6 | 09.02.1911 Ziffer 14 Seite 42 |
20. (Sicherung der Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die häufig vorkommenden vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen
der Telegraphenanlagen (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe,
Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nachstehenden
Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs erneut zur öffentlichen
Kenntniß gebracht: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlage und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe bis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 1. Februar 1911 K l i h m |
Nr. 6 | 08.02.1912 Ziffer 21 Seiten 45/46 |
21. (Sicherung der Telegraphen-Anlagen.) Im Hinblick auf
die häufig vorkommenden vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen
der Telegraphenanlagen (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe,
Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nachstehenden
Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs erneut zur öffentlichen
Kenntniß gebracht: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlage und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe bis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Den 2. Februar 1912 O P D |
Nr. 15 | 09.04.1914 Ziffer 10 Seite 141 |
10. (Bekanntmachung)
Die nachstehende Bekanntmachung der Kaiserlichen Oberpostdirektion Trier
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sicherung der Telegraphen-Anlagen. Im Hinblick auf die häufig vorkommenden vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigungen der Telegraphenanlagen (Zertrümmern der Isolatoren durch Steinwürfe, Umbrechen von Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nachstehenden Bestimmungen des Reichs-Strafgesetzbuchs erneut zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlage und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Derjenige, welcher den Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe bis 15 Mark aus der Postkasse. Die Belohnung wird auch dann gewährt, wenn der Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der Ermittlung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt haben, der nächsten Post- oder Telegraphenanstalt hiervon Mittheilung zu machen. Trier, den 31. März 1914 O P D |
Nr. 24 | 01.04.1915 Ziffer 12 Seite 137 |
10. (Bekanntmachung,
betreffend Sicherung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen gegen
Beschädigungen.) Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch das Hineinwerfen von Drahtenden in die Leitungen, durch Zertrümmern von Isolatoren mittels Steinwürfe, durch das Auflassen von Papierdrachen in der Nähe von Leituingen, durch Unvorsichtigkeit beim Baumfällen oder bei Sprengarbeiten, bei Ausgrabungen und Bohrungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt. Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört zu werden pflegt, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich aufmerksam gemacht. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz und zur Bestrafung herangezogen werden können, werden im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mark - in besonderen Fällen noch höhere Beträge - aus der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig gemacht werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten verhindert worden ist. Der gegen die Telegraphenanlagen usw. verübte oder versuchte Unfug muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs - Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Laufe der Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben, der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze vom 13. Mai 1891: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch die allgemeinen Strafbestimmungen wegen Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die Bestimmungen aus § 304: "Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar." Trier, den 18. März 1915 O P D |
Nr. 28 | 30.03.1916 Ziffer 19 Seiten 175/176 |
19. (Bekanntmachung,
betreffend Sicherung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen gegen
Beschädigungen.) Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch das Hineinwerfen von Drahtenden in die Leitungen, durch Zertrümmern von Isolatoren mittels Steinwürfe, durch das Auflassen von Papierdrachen in der Nähe von Leituingen, durch Unvorsichtigkeit beim Baumfällen oder bei Sprengarbeiten, bei Ausgrabungen und Bohrungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt. Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört zu werden pflegt, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich aufmerksam gemacht. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz und zur Bestrafung herangezogen werden können, werden im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mark - in besonderen Fällen noch höhere Beträge - aus der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig gemacht werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten verhindert worden ist. Der gegen die Telegraphenanlagen usw. verübte oder versuchte Unfug muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs - Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Laufe der Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben, der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze vom 13. Mai 1891: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch die allgemeinen Strafbestimmungen wegen Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die Bestimmungen aus § 304: "Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar." Trier, den 14. März 1916 O P D |
Nr. 11 | 22.02.1917 Ziffer 21 Seiten 88/89 |
19. (Bekanntmachung,
betreffend Sicherung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen gegen
Beschädigungen.) Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch das Hineinwerfen von Drahtenden in die Leitungen, durch Zertrümmern von Isolatoren mittels Steinwürfe, durch das Auflassen von Papierdrachen in der Nähe von Leituingen, durch Unvorsichtigkeit beim Baumfällen oder bei Sprengarbeiten, bei Ausgrabungen und Bohrungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt. Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört zu werden pflegt, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich aufmerksam gemacht. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz und zur Bestrafung herangezogen werden können, werden im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mark - in besonderen Fällen noch höhere Beträge - aus der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig gemacht werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten verhindert worden ist. Der gegen die Telegraphenanlagen usw. verübte oder versuchte Unfug muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs - Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Laufe der Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben, der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze vom 13. Mai 1891: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch die allgemeinen Strafbestimmungen wegen Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die Bestimmungen aus § 304: "Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Trier, den 08. März 1917 O P D |
Nr. 18 | 21.03.1918 Ziffer Seiten 73/74 |
19. (Bekanntmachung,
betreffend Sicherung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen gegen
Beschädigungen.) Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch das Hineinwerfen von Drahtenden in die Leitungen, durch Zertrümmern von Isolatoren mittels Steinwürfe, durch das Auflassen von Papierdrachen in der Nähe von Leituingen, durch Unvorsichtigkeit beim Baumfällen oder bei Sprengarbeiten, bei Ausgrabungen und Bohrungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt. Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört zu werden pflegt, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich aufmerksam gemacht. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz und zur Bestrafung herangezogen werden können, werden im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mark - in besonderen Fällen noch höhere Beträge - aus der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig gemacht werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten verhindert worden ist. Der gegen die Telegraphenanlagen usw. verübte oder versuchte Unfug muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs - Telegraphenlinien eintreten zu lassen und im Laufe der Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben, der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze vom 13. Mai 1891: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch die allgemeinen Strafbestimmungen wegen Sachbeschädigung anwendbar, namentlich die Bestimmungen aus § 304: "Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Trier, den 08. März 1917 O P D |
Nr. 26 | 23.06.1921 Seite 160 |
Bekanntmachung, betreffend die Beschädigung von Telegraphen- und Fernsprechanlagen. Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen sind noch immer häufigen vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Herausschneiden und Entwenden von Drahtstücken, Hineinwerfen von Drahtenden in die Leitungen, durch Zertrümmern von Isolatoren mittels Steinwürfe, Auflassen von Papierdrachen in der Nähe von Leitungen, Unvorsichtigkeit beim Baumfällen oder bei Sprengarbeiten, bei Ausgrabungen und Bohrungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt. Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört wird, so wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich aufmerksam gemacht. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz und zur Bestrafung herangezogen werden können, werden im Einzelfalle Belohnungen aus der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig gemacht werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten verhindert worden ist. Der gegen die Telegraphenanlagen usw. verübte oder versuchte Unfug muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann. Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze vom 13. Mai 1891: §. 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. §. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. §. 318a. Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch die allgemeinen Strafbestimmungen wegen Sachbeschädigung anwendbar, namentlich: §. 304. "Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. "Der Versuch ist strafbar". Trier, den 04. Juni 1921 O P D |