Nr. 15 02.04.1832
Seite 179
1. (Die Verzollung der mit der Fahrpost aus dem Ausland eingehenden Gegenstände betreffend.)  Wir machen zu Jedermanns Nachricht hiermit bekannt, daß in Folge getroffener Verfügung und im Interesse der Gewerbetreibenden des Fürstenthums, die mit dem am 1. kommenden April eintretenden Personen- und Güter - Postwagen von Creuznach nach Saarbrücken aus dem Ausland eingehenden Gegenstände bei der Großherzoglichen Steuer - Receptur zu Oberstein abgefertigt und die tarifmäßigen Eingangs - Abgaben dort erhoben werden können.
      Birkenfeld, den 25. März 1832
Nr. 16 04.04.1832
Seiten 197/198
1. (Die Einrichtung einer Fahrpost zwischen Bingen und Saarbrücken betreffend.)  In Uebereinkunft mit der Königl. Preuß. Ober - Post - Behörde wird vom 1. April d. J. an, eine Fahrposteinrichtung zwischen Bingen und saarbrücken über Kreuznach, Kirn, Oberstein, Birkenfeld, St. Wendel und Ottweiler Statt finden. Gedachte Fahrpost, mit welcher Personen und Güter befördert werden können, geht von Bingen am Montag und Donnerstag um 3 Uhr Morgens nach Ankunft der Frankfurt - Mainzer und resp. Koblenz - Kölner Eilwagen ab, und trifft zu Saarbrücken am Dienstag und Freitag um 3 Uhr Morgens ein.
     Von Saarbrücken geht diese Post am Dienstag und Sonnabend um 10 Uhr Nachts ab, und trifft zu Bingen am Mittwoch und Sonntag um 10 Uhr Nachts ein, woselbst sie sich wieder genau an die Koblenzer und resp. Mainz - Frankfurter Eilwagen anschließt.
     Das Personen - Geld ist auf 8 Silbergroschen oder 29 Kreuzer für die Meile einschließlich des Postillons - Trinkgeldes festgesetzt, und jede Person kann 30 Pfund Gepäck frei mitnehmen.
     Von besagtem Zeitpunkte an wird dieser Cours auch als Extrapost - Route eröffnet werden.
     Frankfurt a. M., den 29. März 1832
          Fürstlich Thurn und Taxische General - Post - Direction
               Alexander Freiherr von Vrints - Berberich
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                                                                         vdt. L a u e r
     Zur weiteren Erläuterung vorstehender Bekanntmachung diene dem hiesigen Publikum noch Folgendes:
     Die Fahr - Post trifft von Bingen
                    Montags und Donnerstags, Abends 5 Uhr, von Saarbrücken,
                    Mittwochs und Sonntags, Morgens 7 Uhr, in Birkenfeld ein. Nach einem halbstündigen Aufenthalt hieselbst fährt dieselbe nach Saarbrücken resp. Bingen weiter.
     Birkenfeld, den 8. April 1832
          Das Postamt.
          E m m e r i c h
Nr. 17 28.04.1834
Seiten 181/182
1. (Bekanntmachung.)  Zur Herstellung einer möglichst genauen Controlirung der mit den Eil- und  Güterposten u. s. w. reisenden Personen in den deutschen Bundesstaaten ist, in Folge hohen Bundesbeschlusses, und der desfalls ergangenen Höchsten Landesherrlichen Entschließung, den Fahrpost - Expeditionen zu Birkenfeld und Oberstein bereits zur Pflicht gemacht worden, von allen Personen, welche sich zur Reise mit den Postwagen melden, so wohl den Tauf- und Familiennamen, Stand, Charakter und Wohnort, sowie den Ort, wohin sie zu reisen beabsichtigen, in das Manual, den Stunden- und Personen - Zettel resp. die Charte, genau und deutlich einzutragen, den Reisenden aber, wenn er ihnen nicht von Person bekannt ist, nicht eher zur Reise einzuschreiben, als bis er sich durch einen Paß über seine Person legitimirt hat, und solches durch den Beisatz: "mit Paß" oder "persönlich bekannt" zu Obigen zu bemerken.
     Weiterm Höchsten Landesherrlichen Befehlen gemäß wird nunmehr die Verfügung dieser Sicherheits- und Nachweisungs - Maßregel hierdurch auch auf die sonstige Reise - Gelegenheiten, namentlich auf die Lohnfuhren, ausgedehnt und werden demnach die Postverwalter in Beziehung auf Extraposten, wie jeder Fuhrmann, welcher um Lohn fährt angewiesen, ein ein ordentliches Verzeichnis zu führen, in welches sie jede Person, die sich bei ihnen zur Reise meldet, nicht allein mit dem Namen, sondern auch mit dem Vornamen, Stand und Charakter, Wohnorte, sowie mit dem Orte, woher sie kommt und wohin sie reiset, ferner mit der Bemerkung, ob sie ihnen persönlich bekannt ist, oder sich durch ihren Paß legitimirt hat, und unter Ausführung des Datums der Reise, der Reihe nach einzuschreiben haben.
     Die Großherzoglichen Aemter haben auf die Vollziehung dieser Maßregel zu halten und wachen zu lassen. 
     Birkenfeld, den 11. April 1834