Nr. 32 07.08.1872 zu Nr. 32 des Amtsblattes für das Fürstenthum Birkenfeld.
Obrikeitliche Bekanntmachungen.
Staatsministerium-
     1.  (Bekanntmachung.)  Die in dem Regulativ über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten (Beilage zu Nr. 52 des Amtsblatts für das Fürstenthum Birkenfeld vom 22. December 1869) hinsichtlich der Frankirung der Postsendungen enthaltenen Bestimmungen werden, nachdem durch Erlaß des Reichskanzlers vom 26. v. M. allgemein eine Bestellgebühr für Geldbriefe und Werthpakete eingeführt worden, dahin erweitert, daß von jetzt an die vorgeschriebene Frankirung sich nicht nur auf das Porto, sondern auch auf die Bestellgebühr zu erstrecken hat. 

     Oldenburg, den 26. Juli 1872
                                                              Staatsministerium
                                                                  v o n   B e r g
Nr. 83 12.12.1918 Regierung zu Birkenfeld.
     Auf Ersuchen der französischen Militärverwaltung der Provinz Birkenfeld wird folgendes bekannt gegeben:
     1. Briefe nach Orten des von den alliierten Truppen besetzten Gebietes können geschlossen bei der Post aufgegeben und von ihr versandt werden.
     2. Dasselbe gilt für Postpakete, die nach Orten des von den alliierten Truppen besetzten Gebietes bestimmt sind.
     3. Die Versendung von Briefen und Paketen, insbesondere der Versand von Geld und Wertpapieren nach dem von den alliierten Truppen nicht besetzten Gebietes ist streng untersagt, es kann jedoch in Ausnahmefällen, wenn es sich um wirtschaftliche Interessen des linksrheinischen Gebiets handelt, die Versendung von Briefen nach den nichtbesetzten Teilen Deutschlands mit den neutralen Staaten und Rußland von der französischen Militärverwaltung der Provinz Birkenfeld hierselbst gestattet werden. Solche Briefe sind der genannten Verwaltung vorzulegen.
     Solange die vorstehenden provisorischen Bestimmungen Gültigkeit haben, dürfen in Briefen von Privatpersonen nur Privatsachen und Angelegenheiten des hiesigen Handels und Gewerbes und der hiesigen Industrie besprochen werden.
     5. Zuwiderhandlungen werden streng bestraft, beim unerlaubten Versand von Briefen und Paketen in das deutsche unbesetzte Gebiet werden auch die beteiligten Postbeamten bestraft.
     Den 11. Dezember 1918                               P r a l l e
Nr. 86 19.12.1918 Regierung zu Birkenfeld.
     In Ergänzung der Bekanntmachung vom 11. d. Mts. 

     Auf Ersuchen der französischen Militärverwaltung der Provinz Birkenfeld wird folgendes bekannt gegeben, daß auf Anordnung des Oberbefehlshabers der alliierten Armeen vorerst bis eine völlige für Ende Dezember zu erwartende Neuorganisation des Postverkehrs erfolgt sein werde,folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt seien:
     1. Der Post-, Telegraphen- und Telefonverkehr ist unter den bekannt gegebenen Einschränkungen nur innerhalb des von den alliierten Truppen besetzten Gebietes erlaubt, er ist mit Frankreich einschließlich Elsaß-Lothringen, mit Luxemburg, den anderen alliierten und neutralen Staaten sowie nach dem rechten Rheinufer verboten.
Ausnahmen können von der französischen Militärverwaltung zugelassen werden und zwar nur nach dem rechten Rheinufer, wenn es sich darum handelt, Rohmaterial für die linksrheinischen Provinzen und für Elsaß-Lothringen zu bestellen, oder auch wenn der Versand von Lebensmitteln vom rechten zum linken Rheinufer in Frage kommt. In diesen Fällen müssen die Briefe bei der französischen Militärverwaltung eingereicht werden, sie werden dann von der französischen Militärpost weiterbefördert.
     2. Die Postsachen aus dem linksrheinischen Gebiet nach Elsaß-Lothringen, einschließlich des Saareviers dürfen nur Angelegenheiten des Handels nicht Privatsachen betreffen und müssen ausnahmslos an die Adresse des Kommandant Siegler, Saarbrücken, Postabteilung 77, gesandt werden.
     Birkenfeld, den 17. Dezember 1918               P r a l l e
Nr. 1 02.01.1919 Regierung zu Birkenfeld.
    
Bekanntmachung.
Im Auftrage des Herrn französischen Militärverwalters der Provinz Birkenfeld werden nachstehend die entgültigen Vorschriften über den Postverkehr bekannt gegeben. Dieselben treten an die Stelle der Bekanntmachung der Regierung vom 17. Dezembers d. J. (Amtsblatt Nr. 86) und sind von heute an gültig:
     Birkenfeld, den 28. Dezember 1918               P r a l l e
     Bekanntmachung.
Den Befehlen des Höchstkommandierenden der alliierten Armeen gemäß ist der Postverkehr wiederhergestellt und folgenden Vorschriften unterworfen, Vorschriften, welche nicht ungesetzlicherweise erlassen, sondern für die militärische und allgemeine Sicherheit notwendig sind:
     1. Korrespondenz zwischen den Enteriestaaten und dem von den Alliierten besetzten Gebiet und innerhalb des letzteren.
     Diese Correspondenz ist folgenden Vorschriften unterworfen:
          a) Lesbare Schrift, soweit wie möglich in lateinischen Buchstaben.
          b) Erlaubte Sprachen: Als einzige erlaubte Sprachen kommen in Betracht: Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Deutsch und der Elsäßische Dialekt. Was die deutsche Sprache angeht, so ist nur das Hochdeutsch erlaubt, nicht aber die verschiedenen Landesdialekte.
          c) Adresse des Absenders. Auf der Rückseite des Briefumschlages muß der Absender in lesbarer Schrift seine vollständige Adresse angeben. Jede Zuwiderhandlung, auch die Angabe einer falschen Adresse, wird die Beschlagnahme der Korrespondenz nach sich ziehen.
          d) Der Gebrauch der doppelten und gefütterten Briefumschläge ist verboten.
          e) Aufgabe der Briefe: Privatbriefe können geschlossen in den Briefkasten geworfen werden.
          f) Das Schmuggeln von Korrespondenz: Es ist jeder dem Postdienst nicht angehörigen Person, sowie auch jedem der Post nicht angehörigen Unternehmen verboten, zu Lande, zu Wasser, mit der Eisenbahn oder im Luftverkehr Korrespondenz zu befördern (Briefe, Postkarten, Drucksachen usw.) und zwar:
        1. Für dritte Personen, welches der Bestimmungsort auch sei.
        2. Für die eigene Person nach außerhalb des Postbezirks, welchem sie angehört.
     Die Gendarmerie und alle befugten Beamte: des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Alliierten werden Untersuchungen vornehmen, um etwaige Uebertretungen dieses Verbots festzustellen. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Der Briefwechsel mit Polen, Böhmen, Yugo-Slavic, Serbien, Rumänien, Griechenland wird sobald wie möglich wieder hergestellt werden.
     2. Korrespondenz mit deutschem unbesetzten Gebiet, mit Feindesland und mit neutralen Staaten:
     Der Versand nach und von besetztem rheinländischen Gebiet ist nur erlaubt, wenn es sich um Handel, Industrie, Finanzwesen oder Verwaltungswesen handelt und zwar ist dieser Briefwechsel nur zwischen vom Armeeoberkommando namentlich zugelassenen Personen und Stellen erlaubt.
     Alle Zeitungen, Wochenschriften und Drucksachen, welche nicht aus den alliierten Staaten kommen, dürfen weder eingeführt noch ausgeführt werden.
     Birkenfeld, den 28. Dezember 1918
          Der französische Militärverwalter
Nr. 5 14.01.1919 Regierung zu Birkenfeld.
    
Bekanntmachung.
Im Auftrage des Herrn französischen Militärverwalters der Provinz Birkenfeld wird nachstehende Bekanntmachung, die an die Stelle der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1918 getreten ist, veröffentlicht.
     Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überhaupt keine Briefe mehr dem Herrn Militärverwalter zur Weiterbeförderung einzusenden sind.
     Birkenfeld, den 13. Januar 1919                  P r a l l e
     Bekanntmachung.
Den Befehlen des Höchstkommandierenden der alliierten Armeen gemäß ist der Postverkehr wiederhergestellt und folgenden Vorschriften unterworfen, Vorschriften, welche nicht ungesetzlicherweise erlassen, sondern für die militärische und allgemeine Sicherheit notwendig sind:
     I. Allgemeine Bestimmungen.
   Die Korrespondenz ist folgenden Vorsschriften unterworfen:z
          a) Lesbare Schrift, soweit wie möglich in lateinischen Buchstaben.
          b) Erlaubte Sprachen: Als einzige erlaubte Sprachen kommen in Betracht: Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Deutsch und der Elsäßische Dialekt. Was die deutsche Sprache angeht, so ist nur das Hochdeutsch erlaubt, nicht aber die verschiedenen Landesdialekte.
          c) Adresse des Absenders. Auf der Rückseite des Briefumschlages muß der Absender in lesbarer Schrift seine vollständige Adresse angeben. Jede Zuwiderhandlung, auch die Angabe einer falschen Adresse, wird die Beschlagnahme der Korrespondenz nach sich ziehen.
          d) Der Gebrauch der doppelten und gefütterten Briefumschläge ist verboten.
          e) Aufgabe der Briefe: Privatbriefe können geschlossen in den Briefkasten geworfen werden.
          f) Das Schmuggeln von Korrespondenz: Es ist jeder dem Postdienst nicht angehörigen Person, sowie auch jedem der Post nicht angehörigen Unternehmen verboten, zu Lande, zu Wasser, mit der Eisenbahn oder im Luftverkehr Korrespondenz zu befördern (Briefe, Postkarten, Drucksachen usw.) und zwar:
        1. Für dritte Personen, welches der Bestimmungsort auch sei.
        2. Für die eigene Person nach außerhalb des Postbezirks, welchem sie angehört.
     Die Gendarmerie und alle befugten Beamte: des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Alliierten werden Untersuchungen vornehmen, um etwaige Uebertretungen dieses Verbots festzustellen. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Der Briefwechsel mit Polen, Böhmen, Yugo-Slavic, Serbien, Rumänien, Griechenland wird sobald wie möglich wieder hergestellt werden.
     II. Erlaubter Postverkehr.
   Dies Kapitel bezieht sich auf den sogenannten Briefwechsel; unter dieser Bezeichnung versteht man die mit der Hand geschriebenen geschäftlichen und privaten Briefe und Postkarten, Postpakete, Muster, Einschreibe- oder Wertsendungen, Kataloge oder Preisverzeichnisse, geschriebene oder gedruckte Zirkulare oder Briefe, sowie Drucksachen, die für die industrielle oder geschäftliche Angelegenheit nötig sind.
     Diesees Kapitel bezieht sich nicht auf Zeitungen aller Art (politischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Charakters) Bücher, Broschüren, Anzeigen, Plakate, Zeichnungen, Notizen, kinematographische Films, deren Druck, Herausgabe, Verkauf und Umtausch später geregelt werden wird. Bis dahin sind alle Zeitungen, Zeitschriften usw. in Zugang und Abgang strengstens untersagt.
     a) In den von den französischen Armeen besetzen Rheingebiet:
     Korrespondenzen jeder Art sind erlaubt.
     b) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet und dem von den Alliierten besetzten Rheingebiet.
     Korrespondenzen jeder Art sind erlaubt.
     c) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet und dem unbesetzten Deutschland.
     Privatkorrespondenz nach jeder Richtung untersagt. Industrieller und geschäftlicher Briefwechsel (Kataloge, Preisverzeichnisse, Zirkulare oder geschriebene oder gedruckte Briefe) ist nach jeder Richtung hin erlaubt.
     Postpakete nach jeder Richtung untersagt.
     Muster ohne Wert nach jeder Richtung erlaubt.
     Wertsendungen unter welcher Form es auch sei, welche aus nicht besetzten Gebnieten kommen und für die besetzten Gebiete bestimmt sind, werden gestattet. Im umgekehrten Falle sind sie verboten.
     Die Vertragskommissionen (Comissions de derogation) in Trier und Straßburg sind berechtigt, den Verkehr mit Geld und Wertpapieren vom linken zum rechten Rheinufer zu gestatten, wenn es sich um Operationen handelt, welche nach Beginn der Besetzung vorgenommen worden sind und gestattet waren. Alle diesbezüglichen Korrespondenzen sind von den Beteiligten dieser Kommission zu übersenden, die sie dann weiter befördern wird.
     Dienstschreiben der Behörden (Deutsche oder andere) sind nach jeder Richtung gestattet unter der Bedingung, daß dieselben nichts enthalten, was weder der Sicherheit und den Behörden der alliierten Armeen noch der Achtung die ihnen und ihrer Regierung gebührt, schaden könnte.
     b) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet einerseits und den neutralen Staaten (Luxemburg einbegriffen) andererseits gelten dieselben Regeln wie oben.
     Die Vertragskommissionen, die nachträglich zusammengestellt werden können, um den Verkehr zwischen dem Rheinland und den angrenzenden Ländern auf dem linken Rheinufer zu regeln, sind befugt, den Umsatz von Geld und Wertpapieren, welche von diesen Ländern kommen, und für das von den französischen Armeen besetzte Rheingebiet bestimmt sind, zu erlauben, wenn es sich um Operationen handelt, die seit der Besetzung vorgenommen wurden und gestattet waren. Alle diesbezüglichen Korrespondenzen sind von den Behörden an diese Kommission zu senden, sobald die Errichtung dem Publikum mitgeteilt worden ist.
     Die Regelung von anderen Geld- und Wertpapiersendungen wird durch spätere Anordnung bekannt gegeben.
     e) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet einerseits und Elsaß-Lothringen andererseits gelten dieselben Regeln wie oben.
     f) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet einerseits, Frankreich und den alliierten Ländern andererseits.
     Korrespondenzen jeder Art sind bis auf Weiteres untersagt mit Ausnahme von solchen, welche alliierte Militärpersonen, die keinem Postbetrieb zugewiesen sind oder alliierte Zivilpersonen, welche im besetzten Rheinland tätig sind, erhalten oder absenden. Geschäftlicher Briefwechsel oder der Verkehr mit Geld- und Wertpapiersendungen, welche in Zukunft gestattet werden können, wird durch eine spätere Bekanntmachung geregelt werden.
     III.
     Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihres Eingangs bei den beteiligten Behörden in Kraft. 
     Birkenfeld, den 13. Januar 1919
          Der französische Militärverwalter
Nr. 5 14.01.1919

Bekanntmachung.
     Im Auftrage des Herrn französischen Militärverwalters der Provinz Birkenfeld wird nachstehende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
     Birkenfeld, den 8. Februar 1919                P r a l l e
    
Bekanntmachung.
     In Abänderung der Bekanntmachung vom 13. Januar d. J. (Regelung des Postverkehrs) werden vom Tage des Erscheinens an folgende neue Vorschriften getroffen:
     1. Das Schreiben von Postkarten von und nach dem unbesetzten Deutschland ist gestattet.
     2. Die Postkarten dürfen nur persönliche Angelegenheiten behandeln.
     3. Sie müssen in lesbarer und soweit wie möglich lateinischer Schrift verfaßt sein. Der Name und die Adresse des Absenders müssen deutlich angegeben werden.
     4. Die einzig erlaubten Sprachen sind Französisch und Deutsch.
     Alle anderen Bestimmungen, die den Postverkehr betreffen, bleiben in Kraft.
     Birkenfeld, den 08. Februar 1919
          Der französische Militärverwalter:
               in V. Sanselme

Nr. 38 29.05.1919
Seiten 122/123

Regierung zu Birkenfeld
Verordnung
In Vervollständigung meiner Verordnung vom 15. April mache ich folgendes bekannt:

1.  Telegrammverkehr
     1. Telegramme können von allen Postämtern während der festgesetzten Dienststunden aufgegeben werden.
     2. In dem französisch besetzten Gebiet können durch Militär versandte und an Militär gerichtete Telegramme angenommen werden.
2.  Telefonverkehr
     1. Der Telefonverkehr ist freigegeben für alle am 30. Dezember 1918 eingeschriebenen Abonnenten selbst wenn keine besondere Genehmigung seitens des Verwalters vorliegt.
     2. Im ganzen französisch besetzten Gebiet ist der Privat-Telefonverkehr freigegeben, die Gespräche können zwischen 8 Uhr morgens und 9 Uhr abends stattfinden. Dasselbe gilt für Gespräche von einer Besetzungszone zur andern.
     3. Die Telefonverbindungen zwischen dem besetzten Rheinlande einerseits und dem unbesetzten Deutschland, den neutralen und alliierten Ländern andererseits, werden in Ausnahmefällen erlaubt, und zwar von 9 Uhr bis 11 Uhr morgens und von 4 bis 6 Uhr abends.

      Birkenfeld, den 26. Mai 1919
                  in V. Malraison

Nr. 45 26.06.1919
Seite 146

Regierung zu Birkenfeld
     Bekanntmachung
     Auf Veranlassung des Herrn französischen Verwalters wird die nachstehende Verordnung über den Postpaket- und Stückgutverkehr bekannt gegeben.
     Birkenfeld, den 23. Juni 1919                
                   H a r t o n g
    
Verordnung.
               § 1.
     Der Versand von Stückgut durch die Bahn und von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Postpaketen, mit Ausnahme der eingeschriebenen Wertsendungen wird unter folgenden Bestimmungen gestattet:
     1. Im Innern der Rheinlande und zwar zwischen den einzelnen Besatzungszonen wie auch innerhalb ein und derselben Besatzungszone.
     2. Zwischen dem besetzten Rheinland einerseits und den Ententestaaten und neutralen Ländern andererseits.
     3. Zwischen den besetzten Rheinlanden einerseits und den feindlichen Ländern.
               § 2.
     Das Höchstgewicht der Postpakete ist auf ein Kilo festgesetzt. Das Höchstgewicht des Stückgutes ist für das Innere des besetzten Gebietes auf 25 Kilo, für den Versand nach oder von den alliierten und neutralen Ländern auf 5 Kilogramm festgesetzt.
               § 3.
     Der Versand von Lebensmitteln und Waren vermittels Postpaketen und Stückgut ist für die betreffenden Waren bestehenden Einfuhr- und Ausfuhr-Verordnungen jeder Art unterworfen, wie auch den Bestimmungen betreffs Geld-. und Wertsendungen.
               § 4.
     Der Versand von Büchern, Zeitungen und Drucksachen vermittels Postpaketen und Stückgut ist den bestehenden Vorschriften der Zensur unterworfen.
               § 5.
     Der Versand aus dem Rheingebiete nach den neutralen und feindlichen Ländern von Postpaketen und Stückgut, welche Bargeld und Wertpapiere der alliierten neutralen oder deutschen Staaten enthalten, ist verboten. Ausnahmen gelten für die Sendungen, welche speziel von der interalliierten Finanzkommission in Mainz genehmigt worden sind und durch eine der dafür anerkannten Banken erfolgen.
               § 6.
     Die eingeschriebenen Wertsendungen sind nur zulässig:
     1. Innerhalb der Rheinlande,
     2. zwischen dem besetzten Rheinland und dem unbesetzten Deutschland.
               § 7.
     Jeder Versand gegen Nachnahme ist zwischen den alliierten und neutralen Staaten und den besetzten Gebieten verboten. Dasselbe gilt für die Sendungen, die "zollfrei" zur Ausgabe gelangen sollen.
               § 8.
     Der Versand von Paketen und Stückgut zwischen dem besetzten Gebiet und den alliierten oder neutralen Ländern ist bis auf weiteres den bei Kriegsausbruch bestehenden diesbezüglichen Verordnungen unterworfen.
               § 9.
     Pakete und Stückgut dürfen keinerlei schriftliche Mitteilungen enthalten.
             § 10.
     Jede Uebertretung vorliegender Verordnung wird die Beschlagnahme des Pakets oder Stückguts zur Folge haben und diejenigen Personen, welche die Uebertretung sich zu Schulden haben kommen lassen, werden vor ein Militärgericht gestellt, das Strafe bis zu 6 Monaten Gefängnis und 5000 Franken auferlegen kann.
     Die mitschuldigen deutschen Beamten kommen vor ein Kriegsgericht und können mit einem Jahr Gefängnis und 10.000 Franken bestraft werden.
             § 11.
     Der Versand von Paketen und Stückgut bleibt natürlich etwaigen Einschränkungen unterworfen, die aus Transportschwierigkeiten entstehen können.
             § 12.
     Vorliegende Verordnung setzt die früheren Bestimmungen betreffs Postpaket- und Stückgutverkehr außer Kraft.
     Birkenfeld, den 20. Junir 1919
          Der französische Verwalter:
               B a s t i a n i

Nr. 47 10.07.1919
Seite 153

Bekanntmachung
     In Abänderung der Verordnung vom 21. Juni d. J. Nr. 1973/A tritt an die Stelle des ersten Satzes in § 2 folgendes:
     Das Höchstgewicht der Postpakete wird auf 25 Kilogramm festgesetzt, im Inneren des besetzten Gebietes, zwischen dem besetzten Gebiet und dem unbesetzten Deutschland, und auf 5 Kilogramm zwischen dem besetzten Gebiet und den alliierten und neutralen Ländern.

       Birkenfeld, den 05. Juli 1919
         Der französische Verwalter:
                in V. M a l r a i s o n

Nr. 51 07.08.1919
Seite 169

Bekanntmachung
     Um verschiedentlichen Auslegungen bezüglich des Telegramms vom 13. Juli ds. Js. betreffend die Aufhebung der Blokade ein Ende zu machen, wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß
     die Ausfuhr von Waren durch Postpakete für Empfänger im unbesetzten Deutschland ganz frei ist.
     Einer Ausfuhrgenehmigung bleiben die in § 4 u. 5 des Telegramms erwähnten Produkte unterworfen, wie
          Kohlen,
          Koks,
          Farbstoffe,
          Platin,
          Gold- und Silberbarren,
          Ausländische Wertpapiere,
          Chemisch-pharmaceutische-synthetische Produkte

      Birkenfeld, den 01. August 1919
         Der französische Verwalter:
         P. O. Le Capitanine Abjoint.
                in V. M a l r a i s o n

Nr. 55 28.08.1919
Seite 189

Regelung des Postverkehrs
     IFür das Gebiet der von den französischen Armeen besetzten Zone tritt mit dem heutigen Tage folgende Anweisung bezüglich der postalischen, telegraphischen und telephonischen Verbindungen und ihrer Kontrolle in Kraft:
               1. Dienstregeln:
     Die postalischen, telegraphischen und telephonischen Verbindungen sind frei innerhalb der besetzten Gebiete, ebenso wie zwischen diesen Gebieten und dem Auslande, unter Vorbehalt der Kontrolle und in dem Maße, wie diese Verbindungen von dem Empfangslande, zugelassen sind. Telegramme sind bei der Absendung nicht mehr der Militärbehörde unterworfen. Die Benutzung von kommerziellen Vorkriegs-Chiffrecodes für Telegramme wird von einem später noch zu bestimmenden Zeitpunkte ab zugelassen. Die Erlaubnis zur Einrichtung neuer oder Wiedereröffnung privater Telefonanschlüsse kann von den militärischen Verwaltungsstellen der Bezirke auf Antrag den Interessenten bewilligt werden. In den Anordnungen über die Versendung von Geld, Paketen und Postkollis ist keinerlei Veränderung gegenüber den gegenwärtig bestehenden Verordnungen eingetreten.
               2. Kontrollvorschriften:
     a) Postalische Korrespondenz. Um die durch die Kontrolle der postalischen Verbindungen verursachten Verzögerungen zu verringern, findet die Kontrolle einzig durch Stichproben statt, sei es in den Ankunfts- oder Abgangsämtern, sei es in Postzügen. Um die Verzögerungen zu mindern, wird es keine Zwangssammelstelle mehr geben, ausgenommen, für die Beziehungen zwischen den besetzten Ländern und dem nicht besetzten Deutschland. Der Austausch für derartige Mitteilungen wird weiter wie bisher in Mainz und Ludwigshafen erfolgen.
     b) Telegramme. Die Kontrolle findet einzig durch Stichproben statt. Die Zentralisation durch ein telegraphisches Kontrollbureau wird nur noch für Telegramme zwischen dem besetzten Gebiet und dem Auslande oder für solche Telegramme gefordert, die das besetzte Gebiet durchlaufen, wenn sie für das nichtbesetzte Gebiet bestimmt sind oder von dort stammen. Die Zentralisation wird durch Vermittelung der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung ausgeführt unter folgenden Bedingungen:
          1. Telegramme, nach oder von dem nicht besetzten Deutschland werden obligatorisch über eine der Telegraphen-Zentralstellen von Mainz und Ludwigshafen, Landau, Saarbrücken, Trier oder Luxemburg geleitet.
     c) Telefonische Verbindungen. Die telephonischen Verbindungen werden sämtlich gestattet, ohne vorherige Ermächtigung in dem Maße, wie es die Leitungen gestatten. Die Verbindungen innerhalb der von den alliierten Armeen besetzten Gebieten werden keinerlei Zentralisation unterworfen. Die Kontrolle kann durch Stichproben in einem Amt ausgeübt werden, durch welches die Verbindung läuft. Die Verbindung zwischen den besetzten rheinischen Gebieten und dem Auslande oder diejenigen, die von oder nach Deutschland das besetzte Gebiet durchlaufen, müssen allein durch Zentralstellen geleitet werden, die mit Zubehörtafeln versehen sind. Diese Zentralisation wird durch die deutsche Telephonverwaltung ausgeübt unter folgenden Bedingungen:
          1. Verbindungen von und nach dem nichtbesetzten Deutschland werden obligatorisch durch Vermittelung der Zentralstellen von Mainz und Luxemburg hergestellt.
          2. Verbindungen zwischen dem besetzten rheinischen Gebiet und dem Auslande werden obligatorisch durch Vermittelung der Zentralen Mainz, Ludwigshafen, Landau, Saarbrücken, Luxemburg und Trier hergestellt.
     Die Kontrolle all dieser Verbindungen wird ebenfalls durch Stichproben ausgeübt.

       Birkenfeld, den 22. August 1919
         Der französische Verwalter:
                      B a s t i a n i

Nr. 58 09.10.1919
Seite 201

Bekanntmachung
     Es wird darauf hingewiesen, daß die Zurückhaltung der Briefe etc. bei der Post im besetzten Gebiete bei Strafe verboten ist.
     Die Postdirektoren werden bei Nichtbeachtung dieser Befehls persönlich verantwortlich gemacht.

       Birkenfeld, den 12. September 1919
         Der französische Verwalter:
                in V. M a l r a i s o n

Nr. 41 06.10.1921
Seite 246

Staatsministerium/Bekanntmachung
Das Staatsministerium weist die Behörden darauf hin, daß Dienstmarken nur zur Freimachung der nach den Orten innerhalb Deutschlands gerichteten Dienstsendungen verwendet werden dürfen.

       Oldenburg, den 27. September 1921           D r i v e r

Nr. 38 13.09.1923
Seite 187

Staatsministerium/Bekanntmachung
Infolge Erhöhung der Portosätze ist bei den Postanstalten ein allgemeiner Mangel an Dienstmarken eingetreten. Soweit aus diesem Grunde Dienstmarken für dienstliche Sendungen nicht zur Verwendung kommen können, haben die staatlichen Behörden und Dienststellen sich das Porto für die dienstlichen Sendungen stunden zu lassen. Gemäß Abschnitt 8, Abteilung 1, § 23 und Abschnitt 5, Abteilung 1, § 50 der Dienstordnung für Post und Telegraphie sind die Postämter den Behörden gegenüber zu dieser Stundung verpflichtet. Eine Stundungsgebühr kann hierfür nicht berechnet werden.
     Die Rechnungen über die gestundeten Beträge sind aus den Geschäftskassen zu begleichen. Ist eine Geschäftskasse nicht vorhanden, so sind die Rechnungen, nachdem sie mit dem Richtigkeitsvermerk versehen sind den zuständigen Stellen zur weiteren Veranlassung einzureichen.

       Oldenburg, den 28. August 1923                   S t e i n