Nr. 32 | 07.08.1872 |
zu Nr. 32 des Amtsblattes für das
Fürstenthum Birkenfeld. Obrikeitliche Bekanntmachungen. Staatsministerium- 1. (Bekanntmachung.) Die in dem Regulativ über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten (Beilage zu Nr. 52 des Amtsblatts für das Fürstenthum Birkenfeld vom 22. December 1869) hinsichtlich der Frankirung der Postsendungen enthaltenen Bestimmungen werden, nachdem durch Erlaß des Reichskanzlers vom 26. v. M. allgemein eine Bestellgebühr für Geldbriefe und Werthpakete eingeführt worden, dahin erweitert, daß von jetzt an die vorgeschriebene Frankirung sich nicht nur auf das Porto, sondern auch auf die Bestellgebühr zu erstrecken hat. Oldenburg, den 26. Juli 1872 Staatsministerium v o n B e r g |
Nr. 83 | 12.12.1918 |
Regierung zu Birkenfeld. Auf Ersuchen der französischen Militärverwaltung der Provinz Birkenfeld wird folgendes bekannt gegeben: 1. Briefe nach Orten des von den alliierten Truppen besetzten Gebietes können geschlossen bei der Post aufgegeben und von ihr versandt werden. 2. Dasselbe gilt für Postpakete, die nach Orten des von den alliierten Truppen besetzten Gebietes bestimmt sind. 3. Die Versendung von Briefen und Paketen, insbesondere der Versand von Geld und Wertpapieren nach dem von den alliierten Truppen nicht besetzten Gebietes ist streng untersagt, es kann jedoch in Ausnahmefällen, wenn es sich um wirtschaftliche Interessen des linksrheinischen Gebiets handelt, die Versendung von Briefen nach den nichtbesetzten Teilen Deutschlands mit den neutralen Staaten und Rußland von der französischen Militärverwaltung der Provinz Birkenfeld hierselbst gestattet werden. Solche Briefe sind der genannten Verwaltung vorzulegen. Solange die vorstehenden provisorischen Bestimmungen Gültigkeit haben, dürfen in Briefen von Privatpersonen nur Privatsachen und Angelegenheiten des hiesigen Handels und Gewerbes und der hiesigen Industrie besprochen werden. 5. Zuwiderhandlungen werden streng bestraft, beim unerlaubten Versand von Briefen und Paketen in das deutsche unbesetzte Gebiet werden auch die beteiligten Postbeamten bestraft. Den 11. Dezember 1918 P r a l l e |
Nr. 86 | 19.12.1918 |
Regierung zu Birkenfeld. In Ergänzung der Bekanntmachung vom 11. d. Mts. Auf Ersuchen der französischen Militärverwaltung der Provinz Birkenfeld wird folgendes bekannt gegeben, daß auf Anordnung des Oberbefehlshabers der alliierten Armeen vorerst bis eine völlige für Ende Dezember zu erwartende Neuorganisation des Postverkehrs erfolgt sein werde,folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt seien: 1. Der Post-, Telegraphen- und Telefonverkehr ist unter den bekannt gegebenen Einschränkungen nur innerhalb des von den alliierten Truppen besetzten Gebietes erlaubt, er ist mit Frankreich einschließlich Elsaß-Lothringen, mit Luxemburg, den anderen alliierten und neutralen Staaten sowie nach dem rechten Rheinufer verboten. Ausnahmen können von der französischen Militärverwaltung zugelassen werden und zwar nur nach dem rechten Rheinufer, wenn es sich darum handelt, Rohmaterial für die linksrheinischen Provinzen und für Elsaß-Lothringen zu bestellen, oder auch wenn der Versand von Lebensmitteln vom rechten zum linken Rheinufer in Frage kommt. In diesen Fällen müssen die Briefe bei der französischen Militärverwaltung eingereicht werden, sie werden dann von der französischen Militärpost weiterbefördert. 2. Die Postsachen aus dem linksrheinischen Gebiet nach Elsaß-Lothringen, einschließlich des Saareviers dürfen nur Angelegenheiten des Handels nicht Privatsachen betreffen und müssen ausnahmslos an die Adresse des Kommandant Siegler, Saarbrücken, Postabteilung 77, gesandt werden. Birkenfeld, den 17. Dezember 1918 P r a l l e |
Nr. 1 | 02.01.1919 |
Regierung zu Birkenfeld. Bekanntmachung. Im Auftrage des Herrn französischen Militärverwalters der Provinz Birkenfeld werden nachstehend die entgültigen Vorschriften über den Postverkehr bekannt gegeben. Dieselben treten an die Stelle der Bekanntmachung der Regierung vom 17. Dezembers d. J. (Amtsblatt Nr. 86) und sind von heute an gültig: Birkenfeld, den 28. Dezember 1918 P r a l l e Bekanntmachung. Den Befehlen des Höchstkommandierenden der alliierten Armeen gemäß ist der Postverkehr wiederhergestellt und folgenden Vorschriften unterworfen, Vorschriften, welche nicht ungesetzlicherweise erlassen, sondern für die militärische und allgemeine Sicherheit notwendig sind: 1. Korrespondenz zwischen den Enteriestaaten und dem von den Alliierten besetzten Gebiet und innerhalb des letzteren. Diese Correspondenz ist folgenden Vorschriften unterworfen: a) Lesbare Schrift, soweit wie möglich in lateinischen Buchstaben. b) Erlaubte Sprachen: Als einzige erlaubte Sprachen kommen in Betracht: Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Deutsch und der Elsäßische Dialekt. Was die deutsche Sprache angeht, so ist nur das Hochdeutsch erlaubt, nicht aber die verschiedenen Landesdialekte. c) Adresse des Absenders. Auf der Rückseite des Briefumschlages muß der Absender in lesbarer Schrift seine vollständige Adresse angeben. Jede Zuwiderhandlung, auch die Angabe einer falschen Adresse, wird die Beschlagnahme der Korrespondenz nach sich ziehen. d) Der Gebrauch der doppelten und gefütterten Briefumschläge ist verboten. e) Aufgabe der Briefe: Privatbriefe können geschlossen in den Briefkasten geworfen werden. f) Das Schmuggeln von Korrespondenz: Es ist jeder dem Postdienst nicht angehörigen Person, sowie auch jedem der Post nicht angehörigen Unternehmen verboten, zu Lande, zu Wasser, mit der Eisenbahn oder im Luftverkehr Korrespondenz zu befördern (Briefe, Postkarten, Drucksachen usw.) und zwar: 1. Für dritte Personen, welches der Bestimmungsort auch sei. 2. Für die eigene Person nach außerhalb des Postbezirks, welchem sie angehört. Die Gendarmerie und alle befugten Beamte: des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Alliierten werden Untersuchungen vornehmen, um etwaige Uebertretungen dieses Verbots festzustellen. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Der Briefwechsel mit Polen, Böhmen, Yugo-Slavic, Serbien, Rumänien, Griechenland wird sobald wie möglich wieder hergestellt werden. 2. Korrespondenz mit deutschem unbesetzten Gebiet, mit Feindesland und mit neutralen Staaten: Der Versand nach und von besetztem rheinländischen Gebiet ist nur erlaubt, wenn es sich um Handel, Industrie, Finanzwesen oder Verwaltungswesen handelt und zwar ist dieser Briefwechsel nur zwischen vom Armeeoberkommando namentlich zugelassenen Personen und Stellen erlaubt. Alle Zeitungen, Wochenschriften und Drucksachen, welche nicht aus den alliierten Staaten kommen, dürfen weder eingeführt noch ausgeführt werden. Birkenfeld, den 28. Dezember 1918 Der französische Militärverwalter |
Nr. 5 | 14.01.1919 |
Regierung zu Birkenfeld. Bekanntmachung. Im Auftrage des Herrn französischen Militärverwalters der Provinz Birkenfeld wird nachstehende Bekanntmachung, die an die Stelle der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1918 getreten ist, veröffentlicht. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überhaupt keine Briefe mehr dem Herrn Militärverwalter zur Weiterbeförderung einzusenden sind. Birkenfeld, den 13. Januar 1919 P r a l l e Bekanntmachung. Den Befehlen des Höchstkommandierenden der alliierten Armeen gemäß ist der Postverkehr wiederhergestellt und folgenden Vorschriften unterworfen, Vorschriften, welche nicht ungesetzlicherweise erlassen, sondern für die militärische und allgemeine Sicherheit notwendig sind: I. Allgemeine Bestimmungen. Die Korrespondenz ist folgenden Vorsschriften unterworfen:z a) Lesbare Schrift, soweit wie möglich in lateinischen Buchstaben. b) Erlaubte Sprachen: Als einzige erlaubte Sprachen kommen in Betracht: Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Deutsch und der Elsäßische Dialekt. Was die deutsche Sprache angeht, so ist nur das Hochdeutsch erlaubt, nicht aber die verschiedenen Landesdialekte. c) Adresse des Absenders. Auf der Rückseite des Briefumschlages muß der Absender in lesbarer Schrift seine vollständige Adresse angeben. Jede Zuwiderhandlung, auch die Angabe einer falschen Adresse, wird die Beschlagnahme der Korrespondenz nach sich ziehen. d) Der Gebrauch der doppelten und gefütterten Briefumschläge ist verboten. e) Aufgabe der Briefe: Privatbriefe können geschlossen in den Briefkasten geworfen werden. f) Das Schmuggeln von Korrespondenz: Es ist jeder dem Postdienst nicht angehörigen Person, sowie auch jedem der Post nicht angehörigen Unternehmen verboten, zu Lande, zu Wasser, mit der Eisenbahn oder im Luftverkehr Korrespondenz zu befördern (Briefe, Postkarten, Drucksachen usw.) und zwar: 1. Für dritte Personen, welches der Bestimmungsort auch sei. 2. Für die eigene Person nach außerhalb des Postbezirks, welchem sie angehört. Die Gendarmerie und alle befugten Beamte: des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Alliierten werden Untersuchungen vornehmen, um etwaige Uebertretungen dieses Verbots festzustellen. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Der Briefwechsel mit Polen, Böhmen, Yugo-Slavic, Serbien, Rumänien, Griechenland wird sobald wie möglich wieder hergestellt werden. II. Erlaubter Postverkehr. Dies Kapitel bezieht sich auf den sogenannten Briefwechsel; unter dieser Bezeichnung versteht man die mit der Hand geschriebenen geschäftlichen und privaten Briefe und Postkarten, Postpakete, Muster, Einschreibe- oder Wertsendungen, Kataloge oder Preisverzeichnisse, geschriebene oder gedruckte Zirkulare oder Briefe, sowie Drucksachen, die für die industrielle oder geschäftliche Angelegenheit nötig sind. Diesees Kapitel bezieht sich nicht auf Zeitungen aller Art (politischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Charakters) Bücher, Broschüren, Anzeigen, Plakate, Zeichnungen, Notizen, kinematographische Films, deren Druck, Herausgabe, Verkauf und Umtausch später geregelt werden wird. Bis dahin sind alle Zeitungen, Zeitschriften usw. in Zugang und Abgang strengstens untersagt. a) In den von den französischen Armeen besetzen Rheingebiet: Korrespondenzen jeder Art sind erlaubt. b) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet und dem von den Alliierten besetzten Rheingebiet. Korrespondenzen jeder Art sind erlaubt. c) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet und dem unbesetzten Deutschland. Privatkorrespondenz nach jeder Richtung untersagt. Industrieller und geschäftlicher Briefwechsel (Kataloge, Preisverzeichnisse, Zirkulare oder geschriebene oder gedruckte Briefe) ist nach jeder Richtung hin erlaubt. Postpakete nach jeder Richtung untersagt. Muster ohne Wert nach jeder Richtung erlaubt. Wertsendungen unter welcher Form es auch sei, welche aus nicht besetzten Gebnieten kommen und für die besetzten Gebiete bestimmt sind, werden gestattet. Im umgekehrten Falle sind sie verboten. Die Vertragskommissionen (Comissions de derogation) in Trier und Straßburg sind berechtigt, den Verkehr mit Geld und Wertpapieren vom linken zum rechten Rheinufer zu gestatten, wenn es sich um Operationen handelt, welche nach Beginn der Besetzung vorgenommen worden sind und gestattet waren. Alle diesbezüglichen Korrespondenzen sind von den Beteiligten dieser Kommission zu übersenden, die sie dann weiter befördern wird. Dienstschreiben der Behörden (Deutsche oder andere) sind nach jeder Richtung gestattet unter der Bedingung, daß dieselben nichts enthalten, was weder der Sicherheit und den Behörden der alliierten Armeen noch der Achtung die ihnen und ihrer Regierung gebührt, schaden könnte. b) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet einerseits und den neutralen Staaten (Luxemburg einbegriffen) andererseits gelten dieselben Regeln wie oben. Die Vertragskommissionen, die nachträglich zusammengestellt werden können, um den Verkehr zwischen dem Rheinland und den angrenzenden Ländern auf dem linken Rheinufer zu regeln, sind befugt, den Umsatz von Geld und Wertpapieren, welche von diesen Ländern kommen, und für das von den französischen Armeen besetzte Rheingebiet bestimmt sind, zu erlauben, wenn es sich um Operationen handelt, die seit der Besetzung vorgenommen wurden und gestattet waren. Alle diesbezüglichen Korrespondenzen sind von den Behörden an diese Kommission zu senden, sobald die Errichtung dem Publikum mitgeteilt worden ist. Die Regelung von anderen Geld- und Wertpapiersendungen wird durch spätere Anordnung bekannt gegeben. e) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet einerseits und Elsaß-Lothringen andererseits gelten dieselben Regeln wie oben. f) Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten Rheingebiet einerseits, Frankreich und den alliierten Ländern andererseits. Korrespondenzen jeder Art sind bis auf Weiteres untersagt mit Ausnahme von solchen, welche alliierte Militärpersonen, die keinem Postbetrieb zugewiesen sind oder alliierte Zivilpersonen, welche im besetzten Rheinland tätig sind, erhalten oder absenden. Geschäftlicher Briefwechsel oder der Verkehr mit Geld- und Wertpapiersendungen, welche in Zukunft gestattet werden können, wird durch eine spätere Bekanntmachung geregelt werden. III. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihres Eingangs bei den beteiligten Behörden in Kraft. Birkenfeld, den 13. Januar 1919 Der französische Militärverwalter |
Nr. 5 | 14.01.1919 |
Bekanntmachung. |
Nr. 38 | 29.05.1919 Seiten 122/123 |
Regierung zu Birkenfeld |
Nr. 45 | 26.06.1919 Seite 146 |
Regierung zu Birkenfeld |
Nr. 47 | 10.07.1919 Seite 153 |
Bekanntmachung |
Nr. 51 | 07.08.1919 Seite 169 |
Bekanntmachung |
Nr. 55 | 28.08.1919 Seite 189 |
Regelung des
Postverkehrs |
Nr. 58 | 09.10.1919 Seite 201 |
Bekanntmachung |
Nr. 41 | 06.10.1921 Seite 246 |
Staatsministerium/Bekanntmachung |
Nr. 38 | 13.09.1923 Seite 187 |
Staatsministerium/Bekanntmachung |