An den Gerbhäusern 4, | 55765 Birkenfeld / Nahe |
§1 | Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsches Telefon-Museum e.V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Birkenfeld. |
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§2 | Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Aufbau des Deutschen Telefon-Museums zu unterstützen. Ebenso soll der Verein unterstützend bei der Errichtung einer Bibliothek tätig sein. Die Literatur wird dem Verein ebenfalls zur Verfügung stehen. Insbesondere durch die umfassende Literatur soll eine zentrale Stelle für Informationen (Schaltpläne, Verdrahtungspläne, Altersangaben von Exponaten, Herstellernachweise usw.) geschaffen werden, die nicht nur Vereinsmitgliedern, sondern jedem Interessierten zur Verfügung stehen soll. Diese zentrale Stelle wird in Birkenfeld, dem Sitz des Vereins, entstehen. |
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§3 | Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einnahmen aus Dienstleistungen (Abgaben von Schaltunterlagen oder sonstige Kopien) dürfen ebenfalls nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. |
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§4 | Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§5 | Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tad des Mitgliedes; b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres, gerichtet an den Vorst.; c) durch Ausschluss aus dem Verein. (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. |
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§6 | Organe
1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung |
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§7 | Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand zuvor ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. |
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§8 | Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, c) Wahl des Vorstands, d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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§9 | Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann des Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner um bis zu 50% ermäßigen. |
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§10 | Satzungsänderung
Die Satzung kann nur geändert werden, wenn der Gegenstand der Änderung in der Ladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit sowie der Genehmigung des Präsidenten. |
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§11 | Auflösung und Übergang des Vermögens
(1) Für die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen über die Satzungsänderungen entsprechend. (2) Bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gesellschaft für Deutsche Postgeschichte e.V. |
Der Vorstand
Simone und Siegfried Warth |
Simone Warth
Angestellte im öffentlichen Dienst und Hausfrau.
Siegfried Warth Rentner und Leiter des Deutschen Telefon-Museums |
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